Urlaubsanspruch bei „Kurzarbeit Null“?

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Wie wirkt sich „Kurzarbeit Null“ auf den Urlaubsanspruch des Beschäftigten aus? Arbeitsrechtler Pascal Verma erläutert die aktuelle Rechtslage.

Mit der Corona-Pandemie sank der Beschäftigungsbedarf in vielen Branchen erheblich ab und führte zu einem bisher noch nicht da gewesenen „Boom“ der Kurzarbeit. So befanden sich in der Spitze mehr als sechs Millionen Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Nicht selten summierte sich die Dauer der Kurzarbeit von einzelnen Arbeitnehmern über das Jahr gerechnet auf einen erheblichen Anteil ihrer Jahresarbeitszeit.

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Aufgrund der sogenannten „Kurzarbeit Null“ wurde eine bedeutende Zahl der Beschäftigten über Teile des Jahres überhaupt nicht beschäftigt. Die „Kurzarbeit Null“ zieht sodann eine vielfach diskutiert Folgefrage nach sich: Wie wirkt sich das auf den Urlaubsanspruch des Beschäftigten aus? Zu dieser Frage hat nun das LAG Düsseldorf am 12. März 2021 in einem aktuellen Urteil Stellung nehmen können.

Auslöser: Voller Urlaubsanspruch oder anteilige Kürzung des Urlaubs?

Dem Urteil des LAG Düsseldorf vom 12. März 2021 zum Az.: 6 Sa 824/20 lag eine Klage zugrunde, die eine seit dem Jahr 2011 bei ihrem Arbeitgeber tätige Verkaufshilfe erhoben hatte. Der Beschäftigten standen vereinbarungsgemäß 14 Urlaubstage im Jahr zu. Nachdem sich die Beschäftigte im Jahr 2020 für insgesamt drei volle Kalendermonate in „Kurzarbeit Null“ befand, bestand zwischen der Beschäftigten und ihrem Arbeitgeber Uneinigkeit, ob der Urlaubsanspruch für die Zeiten der „Kurzarbeit Null“ anteilig zu kürzen ist. Die Beschäftigte wollte die Feststellung erreichen, dass ihr ein ungekürzter Urlaub zusteht.

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Dieses Klageziel begründete die Beschäftigte damit, dass die Kurzarbeit konjunkturell bedingt ist und ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers eingeführt wurde. Diese Umstände können sich – so die Klägerin – nicht auf den Urlaubsanspruch auswirken. Die Zeit in der „Kurzarbeit Null“ könne auch nicht als Freizeit bewertet werden, weil Meldepflichten bestünden und der Arbeitgeber die Kurzarbeit kurzfristig beenden könne. Deswegen fehle es an der Planbarkeit.

Demgegenüber vertrat der Arbeitgeber den Rechtsstandpunkt, dass der Urlaubsanspruch in den Zeiten der „Kurzarbeit Null“ mangels Arbeitspflicht nicht entstanden ist und die 14 Urlaubstage daher anteilig zu kürzen seien.

LAG Düsseldorf: Während „Kurzarbeit Null“ besteht kein Urlaubsanspruch

Im Ergebnis pflichte das LAG Düsseldorf der Ansicht des Arbeitgebers bei. Es nahm an, dass zugunsten des Arbeitnehmers bei einer „Kurzarbeit Null“ kein Urlaubsanspruch gemäß § 3 BUrlG entstehe. Zur Begründung nahm das LAG Düsseldorf auf einen der Zwecke des Urlaubs Bezug. Unter anderem sei die Erholung des Arbeitnehmers bezweckt. Erholung setze aber denklogisch voraus, dass zuvor eine Arbeitspflicht bestand. Fehlt es an der Arbeitspflicht – wie bei der „Kurzarbeit Null“ –, fehlt es auch an dem Erholungsbedarf. Aus diesem Grund und aufgrund der vorübergehenden Aufhebung der Arbeitspflicht besteht bei einem Beschäftigten für die Zeit der „Kurzarbeit Null“ die gleiche Interessenlage, wie bei einem vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Der Mindesturlaub ist daher für jeden vollen Kalendermonat, in dem „Kurzarbeit Null“ bestand, anteilig zu kürzen.

Rechtliche Einordnung und Fazit

Das Urteil des LAG Düsseldorf steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG. Der EuGH hatte bereits mit seinem Urteil vom 13. Dezember 2018 zum Az.: C-385/17 Rn. 29 ausgeführt:

„Aus der (…) Rechtsprechung folgt aber, dass ein Arbeitnehmer (…) Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 nur für die Zeiträume erwerben kann, in denen er tatsächlich gearbeitet hat, so dass für Kurzarbeitszeiten, in denen er nicht gearbeitet hat, kein auf dieser Vorschrift beruhender Urlaubsanspruch entsteht. Im vorliegenden Fall dürften also, da Herr Hein im Jahr 2015 26 Wochen lang nicht tatsächlich gearbeitet hat, grundsätzlich nur zwei Urlaubswochen von Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie erfasst sein, wobei die exakte Dauer dieser Urlaubszeit aber vom vorlegenden Gericht zu bestimmen ist.“

Da das LAG Düsseldorf im Bundesurlaubsgesetz und auch in den Regelungen zur Kurzarbeit keine Vorschriften erkannt, die für den Arbeitnehmer günstiger waren, schloss es sich der Argumentation der luxemburgischen Richter an und bestätigt, dass sich der Jahresurlaub im Fall „Kurzarbeit Null“ proportional reduziert wird.

Das Urteil des LAG Düsseldorf bestätigt einerseits, wovon ganz überwiegend bereits ausgegangen worden ist. Die „Kurzarbeit Null“ führt dazu, dass während ihres Andauerns keine Rechtfertigung für das Bestehen von Urlaubsansprüchen vorliegt und der Urlaubsanspruch gekürzt werden kann. Uneinigkeit bestand bisher aber noch, ob der Urlaubsanspruch vom Arbeitgeber nur auf der Grundlage einer Vereinbarung oder auch einseitig gekürzt werden kann. Das LAG Düsseldorf hat eine einseitige Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers angenommen. Das LAG hat jedoch auch die Revision zugelassen, sodass möglicherweise das BAG die Möglichkeit erhält, diese Streitfrage für die Praxis zu entscheiden.

Foto Pascal Verma

Pascal Verma ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei nbs partners aus Hamburg. Er berät nationale und internationale Unternehmen und Unternehmensgruppen sowie Führungskräfte zu Fragestellungen aus dem Individual- und dem Kollektivarbeitsrechts. Ein weiterer Beratungsschwerpunkt liegt auf dem Datenschutzrecht.

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