Neue Regelungen: Vermögensbeteiligung von Mitarbeitern

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KMU und Start-ups profitieren von Neuregelungen zu Mitarbeiterbeteiligungen. Von Christopher Riedel, Fachanwalt für Steuerrecht, erfahren Sie mehr.

Das neue Fondsstandortgesetz befasst sich auch mit dem Thema der Mitarbeiterbeteiligungen an Unternehmen. Von einer steuerlichen Neuregelung profitieren vor allem kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Start-ups, die Mitarbeiterbeteiligungen mehr als in der Vergangenheit als strategische Lösung im HR-Management einsetzen wollen.

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Das neue Regelwerk hat einen sperrigen und zum Teil auch irreführenden Namen. Denn das „Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen“ (Fondsstandortgesetz – FoStoG) regelt bei weitem nicht nur Fragen Fondsinvestments betreffend. Mit dem Fondsstandortgesetz sollen generell aufsichtsrechtliche und steuerliche Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschlands gebündelt werden. Neben der Anpassung an europarechtliche Vorgaben enthält der Gesetzentwurf weitere Vorschläge, um den Fondsstandort Deutschland attraktiver zu gestalten.

Das umfasst unter anderem auch das gesamte Thema der Mitarbeiterbeteiligungen an Unternehmen. Um die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu erhöhen, wird im Einkommensteuergesetz der steuerfreie Höchstbetrag von derzeit 360 Euro auf 720 Euro angehoben. Steuerlich stellt die Vermögensbeteiligung einen geldwerten Vorteil dar und unterliegt der Einkommensteuer. Das heißt, darauf sind Lohnsteuer, Sozialabgaben und Arbeitgeberanteile fällig. Die Hälfte des Vermögenswerts ist nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei. Das sind nun eben 720 Euro, sodass diese Möglichkeit als Gratifikationsinstrument an Attraktivität zulegt.

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Neuregelung vermeidet Steuerlast bei Übertragung der Beteiligung

Zudem wird eine steuerliche Regelung zur weiteren Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen insbesondere bei Start-up-Unternehmen und im Mittelstand aufgenommen. Mit der Regelung wird vermieden, dass bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung auf einen Mitarbeiter Arbeitslohn zu versteuern ist. Und diese Regelung ist für viele Unternehmen eine entscheidende Verbesserung. Gefördert werden Mitarbeiter von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), deren Gründung nicht mehr als zehn Jahre (der Finanzausschuss des Bundesrats plädiert bereits für 15 Jahre) zurückliegt. Für KMU gelten dabei folgende Schwellenwerte: weniger als 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz höchstens 50 Millionen Euro oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Millionen Euro.

Die Besteuerung der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen soll nach den geplanten Änderungen durch das Fondsstandortgesetz künftig erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Sonderregelung vermeidet, dass die Übertragung einer Beteiligung zu (sofort) steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) bei den Mitarbeitern führt, ohne dass liquide Mittel zugeflossen sind. Der Zeitplan für das Gesetzesvorhaben sieht momentan so aus, dass die Neuregelungen Mitte des Jahres in Kraft treten sollen. Im Hinblick auf die Mitarbeiterbeteiligungen soll das bedeuten, dass alle Anteilsgewährungen, die nach dem 30. Juni 2021 stattfinden, in den Anwendungsbereich der günstigeren neuen Regeln fallen sollen.

Versteuerung findet erst zu einem späteren Zeitpunkt statt

Das bedeutet konkret: Wenn einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Anteile (am Arbeitgeber) gewährt werden und der Arbeitnehmer hierfür nicht den vollen Wert der gewährten Anteile bezahlen muss, führt dies (nach wie vor) grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Allerdings muss dieser Arbeitslohn unter bestimmten Voraussetzungen eben nicht sofort versteuert werden. Vielmehr findet eine Versteuerung erst zu einem späteren Zeitpunkt statt, im Idealfall erst dann, wenn die gewährte Beteiligung tatsächlich durch den Arbeitnehmer veräußert wird. Nach dem aktuellen Gesetzentwurf soll spätestens zehn Jahre (laut Budesratsvorschlag 15 Jahre) nach der vergünstigten Einräumung der Beteiligung die zunächst nicht zu zahlende Steuer fällig werden. Das gleiche soll nach dem Regierungsentwurf geschehen, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis beendet wird. Der Bundesrat plädiert dafür, diesen Besteuerungsfall zu streichen.

Anhand eines fiktiven Beispiels lassen sich die Auswirkungen herausstellen. Angenommen, Mitarbeiter X erhält im Rahmen einer Kapitalerhöhung im Juli 2021 neue Geschäftsanteile, die (gemessen am Unternehmenswert) einen Wert von 100.000 Euro repräsentieren. Er zahlt dafür 20.000 Euro. In der Folge fällt nun grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn in Höhe des Differenzbetrages von 80.000 Euro an. Hierauf müsste Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden – eigentlich!

Denn nach dem neuen Paragraf 19a EStG würde diese Lohnsteuer nicht erhoben. Vielmehr wäre sie aufgeschoben, bis entweder die Anteile verkauft werden oder die gesetzlich definierte Maximalfrist abgelaufen ist oder eben nach dem aktuellen Entwurf das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft endet. Es fällt (grundsätzlich steuerpflichtiger) Arbeitslohn in Höhe des Differenzbetrages von 80.000 € an. H. Nach dem neuen § 19a EStG würde diese Lohnsteuer aber nicht erhoben. Vielmehr wäre sie aufgeschoben, bis entweder die Anteile verkauft werden oder die gesetzlich definierte Maximalfrist abgelaufen ist oder (nach dem aktuellen Entwurf) das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft endet. Das führt natürlich zu einer eklatanten finanziellen Verbesserung bei der Übernahme von Geschäftsanteilen.

Teileinkünfteverfahren bei Verkauf der Beteiligung

Nehmen wir weiterhin an, im Jahr 2028 (also vor Ablauf der Maximalfrist) könnte Mitarbeiter X seine Anteile gewinnbringend verkaufen und würde dabei 500.000 Euro erlösen. Es entsteht also ein Veräußerungsgewinn von 400.000 Euro, der ebenfalls einkommensteuerpflichtig ist. Allerdings fällt hier keine Lohnsteuer an, sondern es wird eine Anteilsveräußerung besteuert. Da die Beteiligung mehr als ein Prozent des Gesellschaftskapitals ausmacht, findet § 17 EStG Anwendung. Es gilt also das sogenannte Teileinkünfteverfahren, sodass von dem Veräußerungsgewinn 60 Prozent (im Beispiel also 240.000 Euro) tatsächlich versteuert werden müssen (mit dem individuellen Einkommensteuersatz). In Summe bedeutet das: In 2028 fällt Einkommensteuer auf die 80.000 Euro Preisvorteil aus 2021 an und zusätzlich auf 240.000 Euro, insgesamt würden also 320.000 Euro versteuert.

Der steuerliche Vorteil ist umso größer, je höher die Wertsteigerung nach der Anteilsgewährung (bis zum Verkauf) ausfällt. Daher bietet sich dieses Instrument vor allem dazu an, Führungskräften oder Mitgliedern des Managements frühzeitig Beteiligungen anzubieten, um sie ans Unternehmen zu binden oder auch eine besondere Leistung zu honorieren, was sich vielleicht übers Gehalt nicht darstellen lässt. Denkbar ist dies gerade in Start-ups auch dann, wenn einem Gründer kein Kapital zur Verfügung steht, er aber Arbeitskraft, Netzwerke etc. einbringt und daher gesellschaftsrechtlich beteiligt werden soll. Eigentümer können durch die Neuregelung und steuerliche Entlastung größere Mitarbeiterbeteiligungen mehr als in der Vergangenheit als strategische Lösung im HR-Management einsetzen.

Foto Christopher Riedel

Dr. Christopher Riedel LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Düsseldorf und berät vorrangig in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht.

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