Lohn und Gehalt: Die wichtigsten Gesetzesänderungen

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In 2022 in Kraft tretende Gesetzesänderungen betreffen unter anderem das Kurzarbeitergeld, die Pflegeversicherung, den Mindestlohn und die elektronische Übermittlung der Steuer-ID.

Die Lohn- und Gehaltsabrechnung ist hochkomplex und einem permanenten Wandel unterworfen. Die anstehenden Neuerungen bedeuten für die Personalabteilungen einen erheblichen Mehraufwand. Dieses Update hat das Softwareunternehmen Sage zusammengestellt.

Neue Regelungen für Kurzarbeit

Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzumildern, wurden im März 2020 die Zugangsvoraussetzungen für Kurzarbeit erleichtert und die Höhe des Kurzarbeitergelds bei einer Bezugsdauer von mehr als drei Monaten erhöht. Zudem erstattete der Bund Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge, die sie während der Kurzarbeit für ihre Mitarbeiter abführen mussten.

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Diese Sonderregelungen wurden seitdem mehrfach verlängert. Zum Jahreswechsel 2021/22 laufen nun einige aus. So werden von Januar bis März 2022 die von den Arbeitgebern zu zahlenden Sozialversicherungsbeträge nur noch zur Hälfte erstattet. Eine hundertprozentige Erstattung ist allerdings möglich, wenn die betroffenen Beschäftigten während der Kurzarbeit eine anerkannte Weiterbildungsmaßnahme absolvieren. Die Schulungskosten werden je nach Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet.

Kurzarbeitergeld – bis Ende März gelten folgende Regelungen:

  • Vom Arbeitsausfall müssen mindestens zehn Prozent der Belegschaft betroffen sein, ohne Sonderregelung mindestens ein Drittel der Beschäftigten.
  • Ab 2022 gelten unabhängig von der Bezugsdauer wieder die alten Leistungssätze von 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent des Netto-Gehalts.
  • Die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt nur noch 24 Monate, ohne Sonderregelung 12 Monate.
  • Die Beschäftigten müssen keine negativen Arbeitszeitsalden aufbauen, um konjunkturelles oder Saison-Kurzarbeitergeld zu erhalten.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Neu ist ab 2022 außerdem, dass Arbeitgeber in den Meldungen für geringfügig Beschäftigte an die Sozialversicherungsträger nun angeben müssen, ob eine pauschale oder individuelle Besteuerung vorliegt. Auch bei sogenannten Minijobbern ist daher künftig das Pflegen einer Identifikationsnummer (Steuer-ID) vorgeschrieben, die dann im Zuge des elektronischen Meldeverfahrens an die Bundesknappschaft übermittelt wird. Und: Bei einer Anmeldung ohne Versicherungsnummer oder bei Vergabe einer deutschen Versicherungsnummer ist die Nennung von Geburtsland und -ort des Beschäftigten erforderlich.

Pflegereform 2022: Beitrag für Kinderlose steigt

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) wird der Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung angehoben: Zum 1. Januar 2022 steigt er von 0,25 Prozent des Bruttogehalts auf 0,35 Prozent. Damit zahlen Arbeitnehmer ohne Kinder ab dem vollendeten 23. Lebensjahr mit Beginn des kommenden Jahres einen Pflegeversicherungsbeitrag von 3,4 Prozent. Für Beitragszahler ohne Zuschlag liegt der Beitrag ab 2022 weiterhin bei 3,05 Prozent. Arbeitgeber müssen den Kinderlosenzuschlag aber nicht beachten. Sie zahlen nach wie vor die Hälfte, also 1,525 Prozent.

Anhebung des Mindestlohns, auch für Minijobber und Zeitarbeiter

Arbeitgeber sind derzeit gesetzlich verpflichtet, ihren Mitarbeitern mindestens 9,60 Euro Stundenlohn zu zahlen. Ab dem 1. Januar 2022 steigt der Mindestlohn auf 9,82 Euro und ab 1. Juli auf 10,45 Euro.

Zu beachten ist dabei: Auch für geringfügig Beschäftigte gilt unabhängig davon, ob ein Stundenlohn oder eine Wochen- beziehungsweise Monatsarbeitszeit vereinbart wurde, ab Januar ein Mindestlohn von 9,82 Euro. Damit liegt die maximale Beschäftigungszeit von Minijobbern bei 45,82 Stunden pro Monat. Arbeiten sie mehr, werden sie sozialversicherungspflichtig.

Es gibt aber Ausnahmen: Wegen nachgewiesener unvorhersehbarer Ereignisse dürfen Minijobber in maximal drei Monaten mehr als 450 Euro verdienen. Ist das Arbeitsverhältnis auf höchstens drei Monate oder 70 Manntage befristet, liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, die unabhängig vom Verdienst sozialversicherungsfrei bleibt. Allerdings gilt dies nur, wenn es sich um einen Nebenjob handelt, das Gehalt also nicht die Haupteinnahmequelle darstellt.

Auch für Zeitarbeiter kommt eine neue Lohnuntergrenze: Der seit April dieses Jahres mit 10,45 Euro bundeseinheitlich definierte Mindestlohn steigt zum 1. April 2022 auf 10,88 Euro. Personalabteilungen sollten daher alle Arbeitsverträge vor dem Jahreswechsel prüfen und gegebenenfalls anpassen.

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