Insolvenzantrag: Die 10 wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen (1)

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Der Insolvenzantrag eines Unternehmens bedeutet Hochbetrieb für HR. Die Arbeitsrechtlerin Elke Trapp-Blocher beschreibt in einem zweiteiligen Beitrag die arbeitsrechtlichen Konsequenzen einer Insolvenz. Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer nehmen in einem Insolvenzverfahren eine Sonderstellung ein, trotzdem ändert sich ihre arbeitsrechtliche Situation. Hier stellen wir die ersten 5 der 10 wichtigsten Punkte im Zusammenhang mit einer Insolvenz vor.

Im vergangenen Jahr haben in Deutschland rund 17.800 Unternehmen einen Insolvenzantrag gestellt – mindestens 165.894 Beschäftigte waren davon betroffen. Die Zahlen, die das Statistische Bundesamt Mitte März veröffentlicht hat, sprechen eine deutliche Sprache. Der Anstieg bei den Unternehmensinsolvenzen wird sich aller Voraussicht nach auch in diesem Jahr fortsetzen – gerade auch, da die Insolvenzantragspflicht seit dem Jahreswechsel wieder in vollem Umfang greift.

Insolvenzantrag! Und jetzt?

Egal, ob es sich um einen Konzern oder ein kleines Unternehmen handelt – mit dem Insolvenzantrag beginnt für die Mitarbeitenden regelmäßig die Angst um den Arbeitsplatz: Gilt mein Arbeitsvertrag noch? Kann ich jetzt leichter gekündigt werden? Bekomme ich noch mein Gehalt? Diese und andere Fragen führen bei Personalverantwortlichen dann regelmäßig zu Hochbetrieb. Vielfach ist jedoch nicht klar, welche konkreten arbeitsrechtlichen Auswirkungen es für die Mitarbeitenden hat, wenn der Arbeitgeber einen Insolvenzantrag stellt. Die Folge: Die Verunsicherung steigt und wichtige Mitarbeiter verlassen das Unternehmen, weil sie keine Perspektive sehen.

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Personalverantwortliche sollten sich daher rechtzeitig – auch wenn sich das Unternehmen noch nicht in einer finanziellen Schieflage befindet – mit den wichtigsten arbeitsrechtlichen Auswirkungen einer Insolvenz befassen. Sie können dann ihre Kolleginnen und Kollegen schnell und umfassend informieren – und so ihren Teil zur Sanierung des insolventen Unternehmens beitragen. Denn so hart es klingt: Es geht im Fall einer Insolvenz auch um die Jobs in der Personalabteilung.

Eine Insolvenz ist kein rechtsfreier Raum

Insolvenzen gehören zum Wirtschaftsleben genauso dazu, wie Unternehmensgründungen oder -nachfolgen. Aber man muss sich immer bewusst machen, dass es in jeder Insolvenz um Fragen geht, deren Antworten von existenzieller Bedeutung sind. Personaler sollten daher die Antworten auf die häufigsten und wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen in einer Insolvenz kennen. Die wichtigste Botschaft ist, dass auch eine Insolvenz kein rechtsfreier Raum ist, und gerade die Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer in einem Insolvenzverfahren eine Sonderstellung haben. Trotzdem ändert sich ihre arbeitsrechtliche Situation.

Daher lohnt der Blick auf die wichtigsten Punkte im Zusammenhang mit einer Insolvenz:

1. Der Insolvenzverwalter wird zum Arbeitgeber

Insolvenzantrag: Die 10 wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen
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Ein Insolvenzverfahren besteht in der Regel aus zwei Phasen: dem vorläufigen und dem eröffneten Verfahren. Im vorläufigen Verfahren, das in den meisten Fällen drei Monate dauert, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt als sogenannter „starker“ vorläufiger Verwalter die Stellung und die Befugnisse des Arbeitgebers bereits kurz nach dem Insolvenzantrag. Dies ist der Fall, wenn dem insolventen Unternehmen ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird. Der vorläufige Verwalter kann dann zum Beispiel schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kündigungen aussprechen.
  2. Wurde ihm vom Gericht kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, bleibt das (insolvente) Schuldnerunternehmen zunächst der Arbeitgeber. Der – in diesem Fall „schwache“ – vorläufige Insolvenzverwalter muss dann zum Beispiel Kündigungen zustimmen.

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, geht die Arbeitgeberstellung normalerweise komplett auf den Insolvenzverwalter über. Sonderfälle sind die sogenannte Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren, die Sanierung in eigener Regie. Wurde sie vom Gericht angeordnet, behält der Schuldner seine Stellung als Arbeitgeber. Er verwaltet die Insolvenzmasse dann in eigener Regie und kann über sie verfügen. Beaufsichtigt wird er von einem Sachwalter, einer Art Aufsichtsrat.

2. Die Frage des Geldes: Vergütungsansprüche vor Insolvenzeröffnung

Euro-Geldscheine
Envato/duallogic

Zu den wichtigsten Fragen nach dem Stellen des Insolvenzantrags gehört die nach Gehalt oder Lohn. Im Insolvenzverfahren haben Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit – allerdings erst, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Sie erhalten das Insolvenzgeld dann drei Monate rückwirkend.

Da aber kaum eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer drei Monate auf ihre/seine Vergütung warten kann, da er/sie regelmäßige Ausgaben wie etwa Miete hat, kümmern sich vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel um eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes. Dafür kann der vorläufige Insolvenzverwalter bei einer Bank ein sogenanntes Massedarlehen aufnehmen, um alle Nettovergütungen zu bezahlen. Die Arbeitnehmer treten im Gegenzug ihre Ansprüche auf das Insolvenzgeld an die Bank ab. Gedeckelt ist das Insolvenzgeld durch die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- beziehungsweise Arbeitslosenversicherung in Höhe von 7.550 Euro brutto (West) und 7.450 Euro brutto (Ost). Folgende Lohn- und Gehaltsanteile sind insolvenzgeldfähig:

  • Nettogehalt sowie Überstunden aus dem Insolvenzgeldzeitraum;
  • Nettoanteil der Zuschläge gemäß Tarif- oder Arbeitsvertrag;
  • Fahrgeld;
  • vermögenswirksame Leistungen des Arbeitsgebers;
  • unter bestimmten Voraussetzungen auch Sonderzahlungen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt oder Provisionen.

Wichtig ist, dass die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer den Insolvenzgeldantrag innerhalb von zwei Monaten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Ansonsten verliert er/sie seinen Anspruch. Ansprüche der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers, die nicht durch das Insolvenzgeld gedeckt sind, muss er/sie als Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Darunter fallen etwa Tantiemen und Abfindungen oder – sofern das Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung endet – auch Urlaubsabgeltungen.

3. Gehalt als Masseverbindlichkeit: Vergütungsansprüche nach Insolvenzeröffnung

Ab dem Zeitpunkt, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gelten alle Gehalts- und Lohnansprüche als sogenannte Masseverbindlichkeiten. Der Arbeitnehmer hat dann normalerweise die Sicherheit, dass seine Forderung, also sein Arbeitsentgelt, in voller Höhe aus der Insolvenzmasse bedient wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer beschäftigt werden können oder freigestellt werden müssten. Für den Fall, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, zeigt der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit an. Er muss dann die Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer, deren Leistung er nicht in Anspruch nimmt, ohne Bezahlung der Vergütung freistellen. Diese Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer können dann bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Arbeitslosengeld im Sinne der Gleichwohlgewährung stellen. Ihnen droht dann ein finanzieller Verlust.

4. Drohender finanzieller Verlust: Arbeitszeitguthaben bei Insolvenzeröffnung

Videokonferenz
Envato/nenetus

Ein Arbeitszeitkonto drückt den Vergütungsanspruch und damit Forderungen der Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer an den Arbeitgeber aus. Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung – soweit sie nicht vom Insolvenzgeld gedeckt sind – können Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer lediglich zur Insolvenztabelle anmelden – dies gilt auch für Guthaben aus Altersteilzeit. Da Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer auf diese Forderungen nur die Insolvenzquote erhalten, bedeutet dies für sie oftmals einen finanziellen Verlust.

5. Bleiben grundsätzlich erhalten: Urlaubsansprüche in der Insolvenz

Ähnlich große Bedeutung wie die Frage nach dem Gehalt hat die Frage nach dem Urlaub. In der Insolvenz bleiben Urlaub und Urlaubsentgelt grundsätzlich erhalten. Sie werden dem Zeitraum zugeordnet, in dem der Urlaub genommen wird. Urlaubsabgeltungsansprüche entstehen hingegen generell erst, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Geschieht dies nach der Insolvenzeröffnung, gelten die Ansprüche als Masseverbindlichkeiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zeit zwischen Insolvenzeröffnung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses ausgereicht hätte, den Urlaub zu nehmen.

Den 2. Teil des Beitrags finden Sie hier.

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Foto Elke Trapp-Blocher

Dr. Elke Trapp-Blocher ist Fachanwältin für Arbeitsrecht im Geschäftsbereich Sanierungsberatung am Stuttgarter Standort der Kanzlei Schultze & Braun. Ihr Werdegang: Universitätslehrgang für Wirtschaftsjuristen – Master of Business Law (M.B.L.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Paris Lodron Universität Salzburg in Zusammenarbeit mit der Salzburg Management GmbH – University of Salzburg Business School. Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei sowie als Rechtsanwältin bei einer Kanzlei für Insolvenzverwaltung. Foto: Annegret Hübner

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