Feine Nuancen: Sozialversicherungspflicht für Unternehmer

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Gesellschafter-Geschäftsführer und mitarbeitende Gesellschafter können sozialversicherungspflichtig sein. Rebekka De Conno erklärt, worauf zu achten ist.

Ein wiederkehrendes Diskussionsthema zwischen Unternehmern und den Behörden ist die Sozialversicherungspflicht für Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung. Grundsätzlich erscheint es zwar als logisch, dass Unternehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht befreit sind und insbesondere nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. Schließlich sind sie entweder nur finanziell ohne operative Tätigkeit beteiligt oder aber sie nehmen eine Doppelrolle als (Mit-)Eigentümer und Geschäftsführer ein.

Aber so einfach kann es nicht verallgemeinert werden: Auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann es zu einer Sozialversicherungspflicht kommen, ebenso bei mitarbeitenden Gesellschaftern, wenn ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dieses begründet sich regelmäßig darin, dass die Gesellschafter funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess des Unternehmens teilhaben, für ihre Beschäftigung ein Arbeitsentgelt erhalten und kraft ihres geringen Anteils am Stammkapital keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Kapitalgesellschaft geltend machen können. Wichtig: Fremdgeschäftsführer sind immer sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Für sie sind grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

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Die Rolle des Unternehmers im Unternehmen prüfen

Das bedeutet konkret, dass genau zu prüfen ist, welche Rolle der Unternehmer in seinem Unternehmen tatsächlich einnimmt und wie die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ausfallen könnte. Denn nicht selten ist er kein Alleingesellschafter und kann sich damit nicht auf seine umfassende Eigentümerfunktion berufen, um eine Sozialversicherungspflicht zu verneinen. Bei der Deutschen Rentenversicherung heißt es dazu sehr deutlich: „Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Gesellschafters oder Organmitglieds wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Dienstleistende an der Gesellschaft, für die er arbeitet, kapitalmäßig beteiligt ist.“

Die „Rechtsmacht“ des Gesellschafter-Geschäftsführers ist entscheidend

Damit spielt eine tatsächliche, bestimmende Einflussnahme eines Geschäftsführers in Familiengesellschaften bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht keine Rolle mehr, wie auch das Bundessozialgericht in seinem sogenannten „Schönwetterurteil“ bereits im Jahr 2012 (Urteil v. 29.08.2012, AZ: B 12 KR 25/10 R) herausgestellt hat. Entscheidend ist in diesen Fällen jeweils die „Rechtsmacht“ des Gesellschafter-Geschäftsführers. Das bedeutet für Unternehmen, die für ihre Anteile haltenden Geschäftsführer aufgrund von schuldrechtlichen Vereinbarungen oder tatsächlicher Weisungsfreiheit bislang keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt haben: Sie müssen deren versicherungsrechtlichen Status neu bewerten.

Dass diese Geschäftsführer die „Kopf und Seele“ des Unternehmens sind, ist seit einer Entscheidung des Bundesssozialgerichts aus dem Jahr 2015 (Urteil v. 29.07.2015, AZ: B 12 KR 23/13 R) nicht mehr relevant. Schließlich lautet der Leitsatz des Urteils: „Die insbesondere für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung entwickelte ‚Kopf und Seele‘-Rechtsprechung, wonach bestimmte Angestellte einer Familiengesellschaft ausnahmsweise als Selbstständige zu betrachten sind, wenn sie faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen, ist für die Statusbeurteilung im sozialversicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis nicht heranzuziehen.“

Das Bundessozialgericht geht übrigens noch weiter und betont (Urteil v. 19.09.2019, AZ: B12 R 25/18 R), dass kein Vertrauensschutz in die frühere „Kopf und Seele-Rechtsprechung“ gewährt wird und auch beanstandungsfreie frühere Betriebsprüfungen grundsätzlich keinen Vertrauensschutz bieten.

Statusfeststellungsverfahren schafft Rechtssicherheit

Die finanziellen Risiken einer nicht erfüllten Rentenversicherungspflicht – insbesondere auch im Hinblick auf die Versagung des Vertrauensschutzes nach der neuen Entscheidung des Bundessozialgerichts – sind gigantisch. Die Gesellschaft haftet für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für die letzten vier Jahre, bei Vorsatz sogar für die letzten 30 Jahre. Hinzu kommen Säumniszuschläge von einem Prozent pro Jahr. Der Geschäftsführer selbst haftet hierfür sogar strafrechtlich. Um dies zu verhindern, lohnt sich der Aufwand eines Statusfeststellungsverfahrens. Das Statusfeststellungsverfahren im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung dient dazu, den Status von Personen als abhängig Beschäftigte oder selbständig Tätige verbindlich festzustellen. Für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist die sogenannte Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig. Die Entscheidung der Clearingstelle ist für alle Träger der gesetzlichen Sozialversicherung bindend und schafft damit umfassende Rechtssicherheit.

Feine Nuancen bei der Frage der erforderlichen Rechtsmacht

Wichtig: Das Statusfeststellungsverfahren ist ein komplexer Vorgang, bei dem Rechtsanwälte unterstützen. Denn bei der Frage der erforderlichen Rechtsmacht sind feine Nuancen zu unterscheiden. Während beispielsweise bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der 50 Prozent der GmbH-Anteile hält, aktuell grundsätzlich von einer Sozialversicherungsfreiheit ausgegangen werden kann, wird dies bei einem mitarbeitenden Gesellschafter, der ebenfalls 50 Prozent der Anteile an der GmbH hält, nicht zwingend so gesehen. Letztlich müssen alle Konstellationen genauestens rechtlich überprüft werden, um Rechtssicherheit zu haben.

Es ergibt daher Sinn, die Frage nach der Sozialversicherungspflicht bei Unternehmern und operativ tätigen Gesellschaftern schnell zu klären. Die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung erfolgt für Unternehmen in der Regel alle vier Jahre. Das Bundessozialgericht hat zudem in der Entscheidung vom 19. September 2019 die Deutsche Rentenversicherung „angewiesen“, sich diesem Thema zu widmen. Es gilt, auch in diesem wichtigen Bereich Klarheit zu schaffen, um sich keinen überflüssigen Risiken auszusetzen. Sonst kann die Sozialversicherungsprüfung zu einem bösen Erwachen führen.

Rebekka De Conno

Rebekka De Conno, LL.M., Fachanwältin für Arbeitsrecht, ist angestellte Rechtsanwältin der multidisziplinären Kanzlei WWS-Gruppe mit Standorten in Mönchengladbach, Aachen und Nettetal am Niederrhein. Die WWS-Gruppe berät Unternehmer und Unternehmen bei sämtlichen relevanten Fragenstellungen aus Steuerrecht und Wirtschaftsprüfung und erbringen hochwertige Rechtsdienstleistungen für Unternehmen und Private Clients. Weitere Informationen unter www.wws-gruppe.de

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