Für Dienstwagennutzer ist ein Umstieg auf Elektro- und Hybridfahrzeuge steuerlich hochinteressant. Mehr erfahren Sie von Steuerberater Stefan Rattay.
Das Ziel der Bundesregierung im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 lautet: mehr Elektroautos auf deutschen Straßen. Daher wurde ein Maßnahmenpaket geschaffen, um die alternative Mobilität mit dem Fokus auf E-Fahrzeuge zu fördern. Zu weitreichenden steuerlichen Vorteilen kommen Erleichterungen bei der Anschaffung.
In Deutschland sind derzeit laut amtlicher Statistik mehr als 5,2 Millionen gewerbliche Fahrzeuge unterwegs. Die Bandbreite reicht dabei von Mini-Fuhrparks mit weniger als drei Fahrzeugen bis hin zu sehr großen Flotten mit einer vierstelligen Anzahl von Kfz. Diese werden über sämtliche Branchen hinweg gefahren, und neben Freiberuflern und Selbstständigen stellen immer mehr Unternehmen ihren Mitarbeitern Fahrzeuge zur Sicherstellung der persönlichen Mobilität und als zusätzlicher Gehaltsbestandteil und damit als Element des Employer Branding zur Verfügung.
E-Fahrzeuge werden in der Anschaffung und bei der Steuer stark gefördert
Das hat natürlich immer betriebswirtschaftliche und steuerliche Auswirkungen (Anschaffung und Besteuerung der privaten Nutzungsvorteile). Um Kosten zu sparen und die Umwelt zu schonen, erscheinen für Unternehmen E-Fahrzeuge als interessante Möglichkeit. Diese werden in der Anschaffung und bei der Steuer stark gefördert. Denn das Ziel der Bundesregierung im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 lautet: mehr Elektroautos auf deutschen Straßen, um die Klimaziele zu erreichen. Bis 2030 sollen sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge in Deutschland zugelassen sein. Im Vergleich zu 1990 müssten sich die Emissionen im Verkehr bis 2030 um 40 bis 42 Prozent verringern, soll die generelle Reduzierung der Treibhausgase um 55 Prozent erreicht werden.
Halbierung des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage
Der Grundstein scheint gelegt, schaut man in die aktuell Zulassungsstatistik. Erhebliche Steigerungen bei den alternativen Antriebsarten hatten erneut Elektro- und Hybridfahrzeuge (plus 64,3 beziehungsweise 58,0 Prozent) vorzuweisen. Der Anteil an Elektro-Pkw stieg von 0,2 Prozent (83.175) auf 0,3 Prozent (136.617) und der an Hybrid-Pkw von 0,7 Prozent (341.411) auf 1,1 Prozent (539.383) an. Die Anzahl an Plug-in-Hybridfahrzeugen wuchs von 66.997 auf 102.175 (plus 52,5 Prozent) an. Ihr Anteil verdoppelte sich auf 0,2 Prozent.
Für Dienstwagennutzer ist ein Umstieg steuerlich hochinteressant. Bei der Besteuerung der Privatnutzung von Elektro- und Hybridfahrzeuge erfolgt für seit Jahresbeginn 2019 angeschaffte Fahrzeuge eine Halbierung des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage für die private Besteuerung nach der Ein-Prozent-Regelung. Bei der Fahrtenbuchmethode wird die zu berücksichtigende Abschreibung halbiert. Dies gilt nun bis 2030, allerdings werden bei der Förderung von Hybridfahrzeugen die Voraussetzungen (derzeit 40 Kilometer Mindestreichweite oder Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm pro Kilometer) stufenweise verschärft. Bei Anschaffung ab 2022 steigt die Reichweiten-Voraussetzung auf 60 Kilometer, ab 2025 auf 80 Kilometer. Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- beziehungsweise Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist ebenfalls bis 2030 steuerfrei. Überlässt der Arbeitgeber Mitarbeitern eine betriebliche Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge, ist der geldwerte Vorteil bis dahin ebenso steuerfrei.
Elektrische Autos für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit
Kraftfahrzeuge, die überhaupt keine CO2-Emissionen haben (also reine Elektroautos), sollen bei der privaten Nutzungsbesteuerung nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage, das heißt 0,25 Prozent des Listenpreises monatlich berücksichtigt werden. Bei der Fahrtenbuchmethode sind bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten oder diesen vergleichbaren Kosten für diese Fahrzeuge ebenfalls nur zu einem Viertel anzusetzen. Für jeden Kilometer, der zwischen Wohnung und Arbeitsort liegt, werden bei elektrifizierten Firmenwagen 0,03 Prozent von nur noch einem Viertel der Bemessungsgrundlage versteuert, also 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises. Die Neuregelung gilt ab 2020 und bezieht sich zudem auf entsprechende Kraftfahrzeuge, die bereits 2019 angeschafft worden sind. Im Übrigen sind elektrische Autos auch für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit.
Galt diese Regelung bislang nur bis zu einem Bruttolistenpreis von 40.000 Euro, hat der Gesetzgeber im Zuge des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes den Höchstbetrag des Bruttolistenpreises, bis zu dem die begünstigte Besteuerung der privaten Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen anwendbar ist, auf 60.000 Euro erhöht. Konkret bedeutet dies sowohl für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften als auch für Arbeitnehmer, dass für ein Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 60.000 Euro ein monatlicher geldwerter Vorteil von lediglich 150 Euro zu versteuern ist. Über 60.000 Euro bleibt es bei einer Versteuerung in Höhe von 0,50 Prozent und somit 300 Euro. Bei einem konventionellen Fahrzeug wären es 600 Euro monatlich.
Ein-Prozent-Regel rechnet sich nicht immer
Übrigens: Nicht immer rechnet sich die Ein-Prozent-Regel, auch wenn diese Art der Ermittlung einfach und sehr komfortabel ist. Wird ein E-Dienstwagen privat nur wenig genutzt oder nur über kurze Strecken, dann lohnt sich zusätzlich ein Fahrtenbuch als Nachweis für die tatsächlich auf den privaten Nutzungsanteil entfallenden Kosten. Die Finanzverwaltung akzeptiert inzwischen verschiedene elektronische Fahrtenbücher, die nur weniger Eingaben am Smartphone bedürfen.
Zu diesen steuerlichen Vorteilen kommen Erleichterungen bei der Anschaffung. Käufer erhalten bis zu 6000 Euro Netto-Zuschuss von Staat und Industrie. Voraussetzung für den Maximalrabatt ist ein Nettolistenpreis unterhalb von 40.000 Euro netto, also brutto 47.600 Euro. Je teurer die Autos werden, desto mehr schmilzt der Bonus ab. Bei Preisen jenseits der 65.000 Euro netto wird kein Bonus mehr gezahlt.
Durch die Zuschüsse bei der Anschaffung und der Steuererleichterung sind also große Einsparungen beim Aufbau einer E-Fahrzeugflotte möglich, vom Umweltaspekt und den mit dem nachhaltigen Klimagedanken verknüpften Reputationssprung einmal abgesehen.
Stefan Rattay ist Steuerberater und Prokurist der multidisziplinären Kanzlei WWS-Gruppe mit Standorten in Mönchengladbach, Aachen und Nettetal am Niederrhein. Die WWS-Gruppe berät Unternehmen bei sämtlichen relevanten Fragenstellungen aus Recht, Steuerrecht und Wirtschaftsprüfung.