„Corona-Homeoffice“: Welche Kosten das Finanzamt anerkennt

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Der heimische Küchentisch reicht für eine steuerliche Anrechenbarkeit nicht aus. Jens Bormann erklärt die Homeoffice-Regelungen in Corona-Krisenzeiten.

Lehrer, Mitarbeiter im Außendienst, Selbstständige und, und, und: Viele Berufstätige in Deutschland verfügen traditionell über ein sogenanntes Homeoffice, also einen heimischen Arbeitsplatz. Der Hintergrund ist der Wunsch nach flexiblem, unabhängigem Arbeiten und einer kostenschonenden Alternative zum festen Büro am Unternehmenssitz.

Die Corona-Pandemie hat diesen Trend jetzt massiv verstärkt. „Arbeitnehmer wie Arbeitgeber haben in der Lockdown-Phase gemerkt, dass es relativ gut funktioniert im Homeoffice“, schreibt beispielsweise Michael Voigtländer, Wissenschaftler des arbeitgebernahen Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) in Köln, in einer Studie. „Viele Firmen werden sich auch überlegen, wie sie angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage Flächen sparen und damit Kosten reduzieren können.“

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Konzerne wie Allianz und Uniper haben weiterhin viele Mitarbeiter im Homeoffice. Beim Düsseldorfer Versorger Uniper werden 2400 von 2500 Mitarbeiter der Zentrale ihre Aufgaben mindestens bis zum 1. September von daheim erledigen. Danach solle der Homeoffice-Anteil deutlich höher liegen als bisher, heißt es. Und auch der Versicherer Allianz geht laut eines Medienberichts davon aus, dass die Arbeitszeit künftig zu rund 40 Prozent im Büro zu Hause erledigt wird.

Häusliches Arbeitszimmer als Zentrum der beruflichen Tätigkeit

Aber was bedeutet dies steuerlich für Arbeitnehmer (und Arbeitgeber)? Allgemein gilt die Regel: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können steuerlich in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten und Betriebsausgaben berücksichtigt werden, solange das häusliche Arbeitszimmer das Zentrum der beruflichen Tätigkeit darstellt. Damit ist bereits eine relevante Grenze gezogen: Eine untergeordnete private Mitbenutzung von höchstens zehn Prozent ist erlaubt. Wird der Raum mehr als zehn Prozent privat genutzt, so ist überhaupt kein Abzug möglich – auch nicht teilweise. Das bedeutet: Dient der Arbeitsplatz beziehungsweise der Raum auch dem Privatvergnügen, etwa Filme schauen, Internetnutzung durch die Familie, private Weiterbildung oder sonstige Aktivitäten, die mit der beruflichen Tätigkeit nichts zu tun haben, ist es nicht möglich, damit Steuern zu sparen.

Das bedeutet: Die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten des häuslichen Arbeitszimmers ist an bestimmte Regeln gebunden wird nicht ohne weiteres anerkannt. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Entscheidungen. Ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abgezogen werden können, ist häufig umstritten. Falls das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt, können Arbeitnehmer die gesamten Kosten als Werbungskosten absetzen, Selbstständige als Betriebsausgaben. Trifft das nicht zu, ist ein auf 1250 Euro pro Person begrenzter Abzug dann möglich, wenn neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Corona-Sonderregelungen?

Interessant wird dies nun natürlich für alle die, die aufgrund betrieblicher Regelungen in der Pandemie ins Homeoffice umziehen mussten. Stehen ihnen auch steuerliche Erleichterungen zu? Grundsätzlich ja, aber nach aktuellen Erkenntnissen mit Einschränkungen. Laut dem nordrhein-westfälischen Finanzministerium sollen alle Beschäftigten von den Regelungen profitieren, die wegen der Pandemie im eigenen Arbeitszimmer tätig sein müssen. Der Höchstbetrag von 1250 Euro solle auch akzeptiert werden, wenn nur wenige Monate abseits der Firma gearbeitet wurde. Allerdings müsse es zufolge eines Medienberichts der in Düsseldorf erscheinenden Tageszeitung „Rheinischen Post“ ein eigenständiges Zimmer geben, offensichtlich reicht der Küchentisch nicht für eine steuerliche Anrechenbarkeit der Kosten aus.

Das kritisiert der Bund der Steuerzahler (BdSt). Präsident Reiner Holznagel verlangt eine Pauschale von monatlich 100 Euro unabhängig von Nachweisen. „Auch diejenigen, die nur eine provisorisch eingerichtete Arbeitsecke haben oder am Küchentisch tätig werden und ihre Firma so am Laufen halten, sollten eine steuerliche Anerkennung bekommen“, sagte Rainer Holznagel der „Rheinischen Post“. Regelungen dazu gibt es indes noch nicht. Auch zeigen die ersten Erfahrungen mit der Finanzverwaltung, dass die Grenzen eher eng gehalten werden.

Absetzen können Arbeitnehmer zudem notwendige Büroausrüstung wie Laptop, Smartphone, Monitor oder Drucker (ohne Abschreibung bis zu 952 Euro pro Gerät). Auch Papier und Co. sowie 20 Prozent der Ausgaben für Telefon und Internet, maximal 20 Euro im Monat, können steuerlich geltend werden. Häufig stellt der Arbeitgeber technische Ausstattung und Verbrauchsmaterialien zur Verfügung. Die Ausgaben sind dann bei ihm natürlich direkt steuerlich absetzbar.

Keine Tricksereien gegenüber dem Finanzamt

Wichtig: Bei Tricksereien verstehen die Behörden keinen Spaß. Es sind bereits Fälle bekannt, dass die Finanzämter mehr und mehr unangekündigt Steuerpflichtige aufsuchen und darum bitten, einen Blick in das von ihnen geltend gemachte Arbeitszimmer werfen zu dürfen. Wenn die Angaben nicht mit der Realität übereinstimmen, kann es schnell zum Vorwurf der Steuerhinterziehung kommen. Das kann auch passieren, wenn die Vereinbarungen zur Arbeitszeit nicht mit den gemachten Homeoffice-Angaben übereinstimmen. So müssen Arbeitnehmer bei Homeoffice-Regelungen natürlich weniger Tage bei der Berechnung der Entfernungspauschale angeben, um sich keinem Ärger auszusetzen.

Jens Bormann

Jens Bormann ist Steuerberater und Partner Kanzlei Beyel Janas Wiemann + Partner aus Geldern und Kempen. Die Kanzlei berät private und unternehmerische Mandanten bei allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Weitere Informationen unter www.bjwp.de

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